Wroclaw - Deutsch-Polnische Grenzerfahrung
Fortlaufender Bericht über den Versuch einer staatlichen Enteignung

Diese Seite soll eine Warnung für alle Philatelisten (sowie Sammler und Forscher anderer Gebiete) sein, die polnische oder deutsch-polnische Geschichte anhand von Dokumenten oder Anschauungsobjekten sammeln.

Das polnische Kulturgesetz verbietet die Ausfuhr von allem was über 50 Jahre alt ist (die Grenze verschiebt sich damit täglich). Damit wird alles, was älter als 50 Jahre ist unter Denkmalschutz gestellt.

Dieses Gesetz bietet damit den Zollbeamten an den Grenzen die Freiheit bzw. das Recht, alles zu beschlagnahmen was älter als 50 Jahre ist. Dies führt mitunter zu grotesken Beschlagnahmungen, die im weiteren auch als Beispiel herangezogen werden sollen. In den meisten Fällen führt dies zu einer Enteignung.

Die Auswirkungen für Europäer (im besonderen für uns Deutsche) werden nachfolgend anhand der des noch offenen Verfahrens einer Beschlagnahmung im Juni 2005 von 255 Briefen und Karten aus der Zeit 1939-45 deutlich.

Artikel in der Philatelie Juni 2010

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Zum Schutz der Kultur,

zum Schaden der Sammler

Wie (polnischer) Denkmalschutz zur Gefahr für die Philatelie werden kann.

Michael Maasen

Auf den ersten Blick wird es vielen Lesern wahrscheinlich ein wenig zu weit gegriffen erscheinen, die Philatelie mit Denkmalschutz in Verbindung zu bringen, assoziiert man mit diesem wohl eher berühmte Bauwerke, wie Kirchen und Schlösser, oder Naturdenkmale. Der Denkmalschutz steht jedoch – theoretisch sowie faktisch – in nächster Nähe zum so genannten Kulturgutschutz, dessen Rahmen ebenso gesetzlich festgelegt ist und der genauso der Sicherung und Erhaltung von Kulturdenkmälern dient, seien dies Bibliotheks- oder Archivbestände, Kunst- oder Bauwerke.

 Kulturgüter sind Ergebnisse künstlerischer Produktion oder andere menschliche Zeugnisse, die als bedeutend und erhaltenswert anerkannt sind. In Anlehnung an die 1970 verabschiedete UNESCO-Konvention definiert z.B. das Schweizer Kulturgütertransfergesetz ein Kulturgut als „ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut“. Unterteilt in verschiedene Kategorien kann dies unter anderem seltene Bücher, Dokumente und Publikationen, Güter von künstlerischem Interesse wie Bilder, Gemälde, Zeichnungen, Originalgravuren, Originaldrucke sowie vieles mehr umfassen. Jedes offiziell anerkannte Kulturgut wird als Teil des Kulturerbes verstanden und sofern sein Schutzstatus institutionellen Charakter hat, spricht man auch von einem Kulturdenkmal.

 Den „kulturellen Wert“, d.h. die Funktion und Bedeutung eines Objektes für eine Gemeinschaft und ihre kulturelle Identität, übergreifend zu definieren, stellt sich in vielen Fällen als äußerst schwierig dar, ist eine Zuschreibung doch einer stetigen Veränderung der Auffassungen unterworfen und von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Trotzdem verfügen die unterschiedlichen Gemeinschaften, Gesellschaften und Staaten in der Regel über gewisse Richtlinien und eben auch Gesetze, die potenzielle sowie vorhandene Kulturgüter erfassen und den Umgang mit diesen festlegen.

 

Obwohl Briefmarkensammler von diesbezüglichen Diskussionen in der Regel nicht betroffen sind, wird zumindest die philatelistische Forschung zustimmen müssen, dass durchaus Berührungspunkte zwischen Briefmarken bzw. philatelistischen Belegen und anderen Kulturgütern vorhanden sein können. Beispielsweise dokumentieren Briefe sowie Marken die (Post-)Geschichte eines Landes, wobei insbesondere seltene ältere Belege oder erste Briefmarkenausgaben einen wertvollen Beitrag zu verschiedenen Forschungsbereichen leisten und von großem Wert für ein Land bzw. eine Kultur sein können. Selbstverständlich macht es keinen Sinn, bei jedem Beleg aus dem 19. Jahrhundert automatisch von einer hervorgehobenen kulturellen Bedeutung zu sprechen, jedoch ist durchaus vorstellbar, dass ein besonderes Stück, sei es aufgrund von Marke, Stempel, Absender, Inhalt o.ä., in seiner Gesamtheit zu einem beeindruckenden kulturellen Zeugnis werden kann, das durchaus schützenwert ist.

In Deutschland wird der Umgang mit Kulturgut in erster Linie durch das sog. „Kulturgutschutzgesetz“ (KultgSchG), dem „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“, geregelt. Dies betrifft – im Gegensatz zum Denkmalschutz – nur bewegliches Kulturgut überwiegend in privater Hand, welches nach § 1 des ersten Abschnitts (Kunstwerke und anderes Kulturgut betreffend) entsprechend erfasst werden muss:

Kunstwerke und anderes Kulturgut – einschließlich Bibliotheksgut –, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, werden in dem Land (Bundesland, Anm. d. Verf.), in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein ‚Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes‘ eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.

 Gleiches gilt auf für „Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte“ (§ 10), die im „Verzeichnis national wertvoller Archive“ geführt werden müssen. Über die Eintragung des Kultur- bzw. Archivgutes in das jeweilige Verzeichnis entscheidet in letzter Instanz jeweils die oberste Landesbehörde nach entsprechender Prüfung der Einzelfälle durch einen zu berufenden Sachverständigen-Ausschuss.

 

Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet oder bereits erfolgt, unterliegt das jeweilige Objekt strengen Ausfuhrbeschränkungen und der Besitzer ist verpflichtet, eine Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) einzuholen, sofern er das Kulturgut auszuführen gedenkt. Ohne eine solche Genehmigung ist allein der Versuch strafbar und die Person kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden. Hinzu kommt, dass Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, zugunsten des Landes, in dem das Gut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist oder seine Eintragung eingeleitet war, eingezogen werden kann (§ 16).

 Für Einfuhr von Kulturgut ist außerdem das „Kulturgüterrückgabegesetz“ (KultGüRückG) maßgeblich, das unter anderem Rückgabeansprüche auf Kulturgut, „das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verbracht wurde“, regelt. Wie bereits angedeutet, betreffen diese Gesetze die Briefmarken- Sammler in Deutschland kaum, da (deutsches) philatelistisches Material – im Gegensatz zu Münzen – in der Regel nicht als geschütztes Kulturgut klassifiziert und eingetragen wird und somit auch nicht den entsprechenden Aus- bzw. Einfuhrbeschränkungen unterliegt. Es ist hier nicht der Ort, zu diskutieren, inwiefern diese Kategorisierung grundsätzlich falsch oder richtig, gerecht oder ungerecht ist. Wohl aber muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass nicht jeder Staat in Bezug auf den Umgang mit Kulturgut – und dies kann auch philatelistisches Material betreffen – so verfährt wie die Bundesrepublik Deutschland.

 Im folgenden soll ein Beispiel angeführt werden, das Sammlern, aber auch Händlern, deutlich die Notwendigkeit vor Augen führen sollte, bei grenzüberschreitender Ein- und Ausfuhr philatelistischer Ware Vorsicht walten zu lassen und sich genau mit der Gesetzgebung eines jeweiligen Landes auseinander zu setzen. Denn Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Schaden.

 Der „Schauplatz des Geschehens“ befindet sich – vermutlich eher unerwartet – in nächster Nachbarschaft, nämlich in Polen. Michael Schweizer, erfahrener Philatelist, Prüfer und nebenbei auch Vorsitzender der ArGe Generalgouvernement, war im Juni 2005 auf Geschäftsreise in Wroclaw, die er mit einem philatelistischen Treffen mit einigen polnischen Philatelisten zu verbinden gedachte. Zu diesem Zweck nahm er einen Posten von 255 Belegen, der ihm von einem Bekannten anvertraut worden war, mit nach Polen. Auf seiner Rückreise wurde am Flughafen Wroclaw das gesamte Material, es handelte sich hierbei um planlos zusammen gewürfelte Doubletten, überwiegend Massenware des Sammelgebiets Generalgouvernement 1939–1945, deren Marktwert nach seiner Einschätzung pro Stück zwischen 3 und 5 Euro liegen müsste, ausnahmslos beschlagnahmt. Auch ihm war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass es Kulturgut bzw. Denkmalschutzgesetze gibt, die „einfaches“ philatelistisches Material betreffen können, war er doch bisher ohne Probleme in verschiedenen Ländern Europas unterwegs gewesen. Die Gesetzgebung Polens stellt diese Marken und Belege jedoch unter Denkmalschutz, deren Ausfuhr ins Ausland nur mit einer Genehmigung erfolgen darf.

 

Art. 3 des polnischen Gesetzes vom 23. Juli 2003 über den Denkmalschutz und die Denkmalpflege definiert ein Denkmal als „eine Immobilie oder bewegliche Sache, deren Teile oder Gesamtheiten, die Werk des Menschen sind oder mit seiner Tätigkeit in Verbindung stehen und ein Zeugnis einer vergangenen Epoche oder eines Ereignisses darstellen, deren Erhalt in Anbetracht ihres historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes im gesellschaftlichen Interesse liegt“. Der wesentliche Unterschied zur deutschen Gesetzgebung ist die nähere Bestimmung der unter diese Definition fallenden Objekte, zu denen nach Art. 59 auch sämtliche vor dem 31. Dezember 1948 entstandenen Druck-Erzeugnisse, folglich auch alle Markenausgaben des Generalgouvernements, fallen.

 Kulturgüter bzw. Denkmäler dürfen zwar ins Ausland ausgeführt werden, jedoch nur „wenn ihre Ausfuhr keine Schmälerung des kulturellen Erbes zur Folge hat“ (dauerhafte Ausführung) und vor allem nur mit einer entsprechenden Genehmigung (temporäre Ausführung) (Art. 51). Wie auch in Deutschland kann die nicht genehmigte Ausfuhr, egal ob nun vorsätzlich oder nicht, mit einer erheblichen Geld- und/ oder Freiheitsstrafe verbunden sein. Weiterhin fällt das beschlagnahmte Gut nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren automatisch an den polnischen Staat, wenn kein Einspruch erhoben wird.

 Art. 59 legt zwar fest, dass „Denkmäler, die vom Gebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren hergebracht wurden“ ohne Genehmigung ausgeführt werden dürfen, „wenn die Ausfuhr dieser Denkmäler auf das Gebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erfolgt“. Jedoch ist in diesem Fall die „die Ausfuhr des Denkmals ausführende Person verpflichtet, die Tatsache zu dokumentieren, dass das Denkmal aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Zeitraum von nicht mehr als 3 Jahren auf das Gebiet der Republik Polen eingeführt wurde“.

 Und hierin liegt eines der Kernprobleme, das Michael Schweizer auch heute noch vor erhebliche Schwierigkeiten stellt, hatte er doch – aus Unwissenheit – versäumt, die nötigen Nachweise über die Einfuhr des philatelistischen Materials zu beantragen. Sämtliche späteren Bemühungen, Kontakt mit den zuständigen Behörden aufzunehmen und die Ware zurück zu erlangen, schlugen fehl. Als nach drei Jahren die Verjährung anstand, die den Posten endgültig in die Hände des polnischen Staates überführt hätte, entschied er sich auf Empfehlung des Generalkonsulates, einen Anwalt einzuschalten.

 

Im weiteren Verlauf wurden von polnischer Seite zwei kostspielige Expertisen erstellt, die den Wert für den Briefposten letztlich zwar auf 4 500 Euro festlegten, aber auch mit dem Resümee schlossen, es wäre kein Schaden für Polen, wenn dieser Posten nicht im Land verbliebe. Des weiteren wurden neben Herrn Schweizer selbst, unter anderem seine Frau, der Eigentümer des Postens und auch der Händler, der den Posten veräußert hatte, per Fragenkatalog vernommen. Schweizer erhoffte sich so, rechtskräftig den Nachweis zu erbringen, dass die Sammlung seinem Bekannten in Deutschland gehörte, da dieser sogar den Nachweis des Händlers liefern konnte, wo und wann er die Sammlung erworben hatte. Und auch dieser Händler konnte sogar noch einen Kaufbeleg vorlegen. Doch diese Nachweise wurden in der kürzlich stattgefundenen Hauptverhandlung für unzureichend erklärt, wie Michael Schweizer berichtete. Die vorgelegten Rechnungen waren nämlich lediglich mit „Konvolut Generalgouvernement“ gekennzeichnet, die verschiedenen Stücke somit nicht einzeln gelistet. Da der Herkunftsnachweis nach Ansicht des Gerichts somit nicht erbracht werden konnte, gingen Richter und Staatsanwalt davon aus, dass sämtliche Dokumente – und damit auch der erhoffte Nachweis der Einfuhr zwei Tage vor der Ausfuhr – getürkt seien, wodurch das Verfahren nun auf eine Verurteilung wegen zumindest fahrlässiger Ausfuhr bzw. Diebstahl polnischen Kulturgutes hinausläuft. In diesem Fall würde die Ware natürlich in polnischem Staatsbesitz verbleiben und auch die Gerichtskosten, die schon jetzt ein Vielfaches des eigentlichen Wertes des Postens betragen, müsste der Verurteilte tragen, da sein Rechtsschutz hier nicht greift.

 Die nächsten Verhandlungstermine sind für den 21. Mai und den 11. Juni angesetzt und es bleibt abzuwarten, wie der Prozess letzten Endes ausgeht. Die Anteilnahme der philatelistischen Gemeinschaft ist dem Angeklagten in jedem Fall gewiss, wie auch ausführliche Diskussionen unter anderem im BDPh-Forum belegen. Den Schritt in die Öffentlichkeit zu gehen, erfüllt für Michael Schweizer aber nicht nur den Zweck, auf seine persönliche Lage aufmerksam zu machen, sondern auch andere Sammler durch seine Erfahrungen zu warnen. Das Sammelgebiet Polen erfreut sich bei vielen Philatelisten, Sammlern und Forschern schon seit langer Zeit großer Beliebtheit und auch der Austausch mit polnischen Sammlern war und ist deutschen Philatelisten stets ein Anliegen. Die im Herbst dieses Jahres in Frankfurt a.d. Oder stattfindende Bilaterale Ausstellung Deutschland- Polen ist hierfür das beste Beispiel.

 Jedoch werden wohl die wenigsten Polen-Sammler gewusst haben, dass sämtliche Briefmarken, Belege, Dokumente und viele andere Objekte polnischer sowie auch deutschpolnischer Herkunft, die vor 1949 entstanden sind, nur nach Anmeldung in unser östliches Nachbarland ein- und wieder ausgeführt werden dürfen. Anderenfalls kann die nicht deklarierte Einfuhr zur Beschlagnahmung des Materials, zum Vorwurf des Diebstahls polnischen Kulturgutes und als Konsequenz schlimmstenfalls zu einer Bestrafung durch die polnische Justiz führen. Der „einfache“ Sammler wird in solch einem Fall ähnlich konsterniert und frustriert sein wie Michael Schweizer, der unwissentlich gegen das polnische Denkmalschutzgesetz verstoßen und nach wie vor mit den beschriebenen Konsequenzen zu kämpfen hat.

 

Unabhängig davon, dass die Mehrzahl der Sammler wahrscheinlich kaum nachvollziehen kann, warum ein Staat sämtliche Briefmarkenausgaben, die – seinerzeit als Massenware – vor 1949 gedruckt bzw. verausgabt wurden, generell als Kulturgüter klassifiziert und unter Denkmalschutz stellt, zeigt das angeführte Beispiel, wie wichtig es ist, sich auch innerhalb von Europa mit den Denkmal- und Kulturgutschutzbestimmungen seines Reiseziels auseinander zu setzen. Dies gilt für Philatelisten, die sich mit Exponaten an ausländischen Ausstellungen beteiligen, genauso wie für Sammler, die im Urlaub eher nebenbei ein paar einzelne Marken erwerben. Ebenso sind auch die Berufsphilatelisten, vor allem Händler und Auktionatoren, betroffen, deren Kunden oftmals aus den verschiedensten Teilen der Welt kommen. Diese erwerben oder liefern mitunter sehr seltenes und wertvolles Material ein, das in einigen Ländern der eigentlichen Definition von Kulturgut entspricht.

 Der Philatelist kann sich im Vorfeld am besten schützen, indem er z.B. das Gespräch und den Erfahrungsaustausch mit anderen Sammlern sucht. Auktionshäuser und Händler verfügen – aus Berufsgründen – vielleicht ebenfalls über Hintergrundwissen, mit dem sie ihren Kunden behilflich sein können. Gleiches gilt für die Verantwortlichen einer Ausstellung, die in der Regel ein natürliches Interesse an den Exponaten haben und den ausländischen Ausstellern bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite stehen sollten. Im Zweifelsfall sollte sich der Sammler jedoch nicht scheuen, die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen selbst zu studieren und/oder die zugehörigen Stellen des deutschen und ausländischen Zolls zu kontaktieren. Wie die Erfahrung gezeigt hat, kann es auch nicht schaden – selbst wenn dies mitunter nicht immer einfach ist –, die Herkunft seiner philatelistischen Schätze zu dokumentieren, d.h. Quittungen,

Kaufbelege oder ähnliche Dokumente aufzubewahren und bei Reisen mit sich zu führen.

 Dieses komplexe Thema hat sich noch längst nicht erschöpft und bietet zurecht viel Diskussionsstoff, der von grundsätzlichen Definitionsfragen bis hin zu den verschiedenen gültigen Beschränkungen und Bestimmungen unterschiedlicher Länder reicht. Interessenten, die sich gerne an diesbezüglichen Gesprächen beteiligen wollen, sei empfohlen, einen Blick in das BDPh-Forum zu werfen. Im Bereich „Community > Philatelieszene“ findet sich das Thema unter dem Titel „Sind Sammler polnischer Philatelie alle Verbrecher?“

 Wichtiger ist in diesem Zusammenhang jedoch die Erkenntnis, dass der Sammler den beschriebenen Problemen vorbeugen kann, indem er informiert wird und sich vor allem auch selber informiert. Anderenfalls trägt er – und letzten Endes auch die philatelistische Forschung – aufgrund von Unwissenheit den Schaden. _

 

Anmerkungen

Wer Interesse an Michael Schweizers persönlichen, weit ausführlichen Schilderungen dieser Ereignisse hat, kann diese unter http://schweizer-welcome.de/wroclaw1.htm nachlesen. Die angesprochene BDPh-Forumsdiskussion ist im Internet unter der URL http://bdph.de/forum/showthread.php?t=9545 zu finden.

 Weitere Quellen

Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG). (www.juris.de)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verbrachten Kulturgütern (Kultürrückgabegesetz – KultGüRückG).

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen. (StF: BGBl. II Nr. 484/1999).

Ustawa z dnia 23 lipca 2003 r. o ochronie zabytków i opiece nad zabytkami (Gesetz vom 23. Juli 2003 über den Denkmalschutz

und die Denkmalpflege).

Fischer, Kuno. Die Grundzüge des Kulturgütertransfergesetzes. Zusammenfassung des Referats auf Einladung des Juristenvereins

des Kantons Luzern vom 29. November 2005. (www.fischerauktionen. ch/userData/Download_00340_00.pdf).

http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturgut

http://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutz

 
Die Bilder des Artikels wurden weggelassen.  
   

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